Oft gestellte Fragen
EU-Berufskraftfahrer - was bedeutet das?
Gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz müssen alle Fahrer im Güter- und Personenverkehr, sofern sie Fahrten gewerblich durchführen und mit Fahrzeugen unterwegs sind, für die ein Führerschein der Klassen C/CE, C1/C1E, D1/D1E oder D/DE erforderlich ist, regelmäßig alle fünf Jahre 35 Stunden Weiterbildung absolvieren. Wer seinen Führerschein ab dem 10. September 2009 (C-Klassen) bzw. ab dem 10. September 2008 (D-Klassen) erwirbt, muss zusätzlich eine Grundqualifikation absolvieren, um gewerbliche Fahrten durchzuführen. Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz beruht auf der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Die Richtlinie der Europäischen Union musste auch in allen anderen EU-Staaten in nationales Recht umgesetzt werden.
Wer muss eine Grundqualifikation beziehungsweise beschleunigte Grundqualifikation absolvieren?
Wer den Führerschein der Klassen D1/D1E, D/DE ab dem 10. September 2008 erhalten hat, muss zusätzlich eine Grundqualifikation bzw. beschleunigte Grundqualifikation erwerben. Für Lkw-Fahrer gilt der Stichtag 10. September 2009. Alle danach erworbenen Fahrerlaubnisse berechtigen ohne Grundqualifikation beziehungsweise beschleunigte Grundqualifikation nicht mehr dazu, gewerblich als Fahrer im Güter- oder Personenverkehr tätig zu sein.
Wer muss wann starten?
- A: eine Grundqualifikation müssen absolvieren: Alle Busfahrer, die ab dem 10. September 2008 den Führerschein erwerben. Lkw-Fahrer, die ab dem 10. September 2009 den Führerschein erwerben.
- B: eine erste Weiterbildung (35 Stunden) ist zu absolvieren für alle Busfahrer bis einschließlich 9. September 2013* und Lkw-Fahrer bis einschließlich 9. September 2014* (*Um die Weiterbildung mit der Gültigkeit des Führerscheins zu synchronisieren, kann bei entsprechendem Ablaufdatum des Führerscheins die Weiterbildung bis einschließlich 9. September 2015 bei Busfahrern und bei Lkw-Fahrern bis einschließlich 9. September 2016 erfolgen. Voraussetzung ist, dass die entsprechende Fahrerlaubnis noch gültig ist.).
Welche Inhalte sollen bei der Weiterbildung vermittelt werden?
Die Inhalte (siehe unter BKrFQV Anlage 1) werden in der Regel in Modulen umgesetzt. Der Verlag Heinrich Vogel hat folgende Modulreihen mit je 5 Modulen entworfen.
LKW:
- LKW Modul 1: Eco-Training
- LKW Modul 2: (Sozial)Vorschriften für den Güterverkehr
- LKW Modul 3: Sicherheitstechnik und Fahrsicherheit
- LKW Modul 4: Schaltstelle Fahrer: Dienstleister, Imageträger, Profi
- LKW Modul 5: Ladungssicherung
Bus:
- Bus Modul 1: Eco-Training
- Bus Modul 2: Markt und Image
- Bus Modul 3: Sicherheitstechnik und Fahrsicherheit
- Bus Modul 4: Sozialvorschriften, Risiken und Notfälle im Straßenverkehr
- Bus Modul 5: Fahrgastsicherheit und Gesundheit
Dürfen Weiterbildungen gemäß BKrFQG auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden?
Nein, es gelten das Arbeitszeitgesetz und das Sonn- und Feiertagsgesetz.
Muss ein Fahrer, der sowohl die Fahrerlaubnis Klasse C als auch die der Klasse D besitzt, zweimal 35 Stunden Weiterbildung innerhalb von 5 Jahren absolvieren?
Nein, eine Weiterbildung von 35 Stunden innerhalb von 5 Jahren reicht aus.
Müssen Fahrer, die aushilfsweise als Lkw-Fahrer bei einer Spedition arbeiten, an einer Weiterbildung teilnehmen?
Ja, da ein Kraftfahrer, der gewerblich unterwegs ist, wenn auch nur aushilfsweise, nicht unter die Ausnahmeregelung des §1 Absatz 2 BKrFQG fällt (siehe §1 "Anwendungsbereich" Absatz 2 BKrFQG).
Ein Fahrer hat die Verlängerung der „95" nicht durchführen lassen, da er zum Beispiel nicht mehr als Lkw-Fahrer tätig ist. Wenn er später wieder gewerblich fahren möchte, muss er die Grundqualifikation und Weiterbildung erneut nachweisen?
Die einmal abgelegte Grundqualifikation bleibt gültig, egal ob sie durch Prüfung, Besitzstand oder Ausbildung zum Berufskraftfahrer/Fachkraft im Fahrbetrieb erworben wurde. Der Fahrer muss jedoch die 35 Stunden Weiterbildung nachweisen, um die 95 wieder eingetragen zu bekommen.
Müssen Fahrerlaubnisinhaber der alten Klasse 3 an einer Weiterbildung teilnehmen?
Ja, auch wenn die Fahrerlaubnis nach altem Recht erworben worden ist, sind diese Fahrer von der Neuregelung betroffen. Sie müssen als gewerblich tätige Kraftfahrer in Zukunft regelmäßig eine Weiterbildung in Form von 35 Stunden Unterricht ohne Prüfung absolvieren. Eine erste Weiterbildung müssen sie bis einschließlich 9. September 2014 nachweisen, danach alle 5 Jahre erneut. Von der Pflicht zur Grundqualifikation sind diese Fahrer jedoch befreit, da sie die Fahrerlaubnis vor dem Stichtag 10. September 2009 erworben haben. (Weiterbildung: siehe §1 "Anwendungsbereich" BKrFQG); Grundqualifikation: siehe §3 "Besitzstand" BKrFQG)
Können ADR-Kurse für die Weiterbildung gemäß BKrFQG angerechnet werden?
Nein, ADR-Ausbildungen können nicht angerechnet werden.
Sind Fahrer von Fahrzeugen zur Abfallentsorgung von den Regelungen des BKrFQG betroffen?
Ja, da es sich bei der Abfallentsorgung - einschließlich „Einsammeln" von Hausmüll - gemäß § 1 Abs. 1 BKrFQG um Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken handelt.