Ausnahmen

Gesetzesausnahmen

Kein Gesetz ohne Ausnahmen. Das gilt auch für das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG). Die Ausnahmen von der Pflicht, eine Grundqualifikation und Weiterbildung zu absolvieren sind im §1 Absatz 2 des BKrFQG festgelegt.

Keine Grundqualifikation und Weiterbildung benötigen zum Beispiel Fahrer, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen (siehe §1 "Anwendungsbereich" Absatz 2 Punkt 2 BKrFQG).

Ebenfalls ausgenommen sind Fahrer von Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden (siehe §1 "Anwendungsbereich" Absatz 2 Punkt 3 BKrFQG). Oder zum Beispiel Fahrlehrer, die Schulungs- oder Prüfungsfahrten während der Bus- oder Lkw-Fahrerausbildung durchführen. Oder Fahrer, die sich auf Testfahrt im Rahmen einer Fahrzeugreparatur begeben (siehe §1 "Anwendungsbereich" Absatz 2 Punkt 4 BKrFQG). Es handelt sich hier um Beispiele, es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.